Wenn indessen im Falle des Nichterschei- nens einer Partei das Kontumazverfahren durchgeführt werden soll, so bil- det gemäss Art. 125 Abs. 1 ZPO die gehörige Vorladung - wozu eben auch die Ladungsfrist von 20 Tagen gehört - ausdrücklich Voraussetzung hierzu. Es ginge denn auch nicht an, an einen nicht ordnungsgemässen behördlichen Akt, welcher den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, derart weitreichende Säumnisfolgen zu knüpfen, welche die Kontumazie- rung der säumigen Partei nach sich zieht. c)