Wird dagegen die Ladungsfrist durch die zustellende Behörde missachtet, so liegt eine nicht gehörige Zitation und Verweigerung des recht- lichen Gehörs vor. Dies schadet nun solange nichts, kann mithin eine Partei aus der nicht gehörigen Vorladung dann nichts ableiten, wenn sie gleichwohl zur Verhandlung erscheint und verhandelt (vgl. Hauser/Hauser, a.a.O., S. 616 und 630 mit weiteren Verweisen). Wenn indessen im Falle des Nichterschei- nens einer Partei das Kontumazverfahren durchgeführt werden soll, so bil- det gemäss Art. 125 Abs. 1 ZPO die gehörige Vorladung - wozu eben auch die Ladungsfrist von 20 Tagen gehört - ausdrücklich Voraussetzung hierzu.