Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 1978, S. 628f.; Hans-Martin Diener, Die versäum- te Parteihandlung und ihre Nachholung nach St. Gallischem Zivilprozess- recht, Diss. Winterthur 1976, S.9f.; PKG 1982 Nr. 17). Wollen deshalb die Gerichte in Zukunft gewährleistet haben, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der möglichen Verzögerungen in der Zu- stellung rechtzeitig in Empfang genommen werden kann und mithin eine ordnungsgemässe Vorladung vorliegt, müssen sie diese wenigstens 30 Tage vor der angesetzten Verhandlung erlassen.