zu berechnende Minimalfrist angesehen wird, so dass die Parteien also späte- stens am 21. Tag vor der Hauptverhandlung im Besitze der Zitation sein müssen. Diese sollen sich darauf verlassen können, dass ihnen volle 20 Tage zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Auch die Rechtssicherheit verlangt eine derart klare, allgemein verständliche und einheitliche Regelung in der Frage des fristauslösenden Ereignisses. Massgebend ist somit auch bezüglich 95 der Ladungsfrist gemäss Art. 102 ZPO der Zeitpunkt, in welchem der Adressat die Vorladung tatsächlich in Empfang nimmt, beziehungsweise der letzte Tag der angesetzten Abholungsfrist (vgl. zum Ganzen: Hauser/Hau- ser, GVG, Erläuterungen zum