Daraus liesse sich ableiten, die Frist gelte auch dann als gewahrt, wenn die Vorladung 20 Tage vorher durch die sie erlassende Behörde zur Versen- dung gebracht wurde. Sinn der Vorladungsfrist ist jedoch, den Parteien hin- reichend Zeit zur Vorbereitung einzuräumen, sei es, um allenfalls noch ei- nen Rechtsvertreter beiziehen zu können, sei es, um sich selbst mit dem Verhandlungsthema zu befassen, um so die Möglichkeit zu haben, sich in der Verhandlung Gehör zu verschaffen.