Indes macht die- ser in seiner Beschwerde geltend, er sei nicht gehörig vorgeladen worden, weshalb das Kontumazverfahren zu Unrecht durchgeführt worden sei. a) Die gehörige Vorladung ist erste Voraussetzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1995, 5.218). Art. 102 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Vorladungen an die Parteien mindestens 20 Tage vor der Hauptverhandlung erlassen wer- den. Daraus liesse sich ableiten, die Frist gelte auch dann als gewahrt, wenn die Vorladung 20 Tage vorher durch die sie erlassende Behörde zur Versen- dung gebracht wurde.