Erwägungen: Da der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, wurde das Kontumazverfahren gemäss Art. 125 ff. ZPO durchgeführt und ihm eine Wiederherstellungsfrist von einem Monat angesetzt (Erwä- gung 1 des angefochtenen Kontumazurteils des Bezirksgerichtspräsidiums vom 28. März 1996). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer trotz Vor- ladung nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Indes macht die- ser in seiner Beschwerde geltend, er sei nicht gehörig vorgeladen worden, weshalb das Kontumazverfahren zu Unrecht durchgeführt worden sei.