20 - Vorladung zur Hauptverhandlung (Art. 102 Abs.1, Art. 56 Abs. 2 ZPO). Die Ladungsfrist von 20 Tagen ist eine Minimalfrist, die den Parteien ab Empfang der Vorladung zur Vorbereitung der Verhandlung zur Verfügung stehen muss, auch wenn sie die eingeschriebene Vorladung erst am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist der Post in Empfang nehmen. Die Durchführung des Kontumazverfahrens (Art. 125ff. ZPO) setzt eine diesen Anforderungen genügende gehörige Vorladung voraus.