{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-20_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097610ce4fbf3bbc270d00e2ea59cc4cbda873a36e0d27ac094a361b7aa88ce44393edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097610ce4fbf3bbc270d00e2ea59cc4cbda873a36e0d27ac094a361b7aa88ce44393edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_20", "Checksum": "2b173758d4f72158f65b68bb879aaa4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:54", "Checksum": "572eddfa23799ba662750396d8d248b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 20\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n20 - Vorladung zur Hauptverhandlung (Art. 102 Abs.1, Art. 56\nAbs. 2 ZPO). Die Ladungsfrist von 20 Tagen ist eine Minimalfrist, die den Parteien ab Empfang der Vorladung zur\nVorbereitung der Verhandlung zur Verfügung stehen\nmuss, auch wenn sie die eingeschriebene Vorladung erst\nam letzten Tag der siebentägigen Abholfrist der Post in\nEmpfang nehmen. Die Durchführung des Kontumazverfahrens (Art. 125ff. ZPO) setzt eine diesen Anforderungen\ngenügende gehörige Vorladung voraus. Um den rechtzeitigen Empfang der Vorladung sicherzustellen, ist sie daher wenigstens 30 Tage vor der Verhandlung zu erlassen.\n\nErwägungen:\nDa der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung\nerschienen war, wurde das Kontumazverfahren gemäss Art. 125 ff. ZPO\ndurchgeführt und ihm eine Wiederherstellungsfrist von einem Monat\nangesetzt (Erwä- gung 1 des angefochtenen Kontumazurteils des\nBezirksgerichtspräsidiums vom 28. März 1996). Unbestritten ist, dass\nder Beschwerdeführer trotz Vor- ladung nicht an der Hauptverhandlung\nteilgenommen hat. Indes macht die- ser in seiner Beschwerde geltend,\ner sei nicht gehörig vorgeladen worden, weshalb das\nKontumazverfahren zu Unrecht durchgeführt worden sei.\na) Die gehörige Vorladung ist erste Voraussetzung der\nGewährung des rechtlichen Gehörs (Vogel, Grundriss des\nZivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1995, 5.218). Art. 102 Abs. 1 ZPO\nbestimmt, dass die Vorladungen an die Parteien mindestens 20 Tage vor\nder Hauptverhandlung erlassen wer- den. Daraus liesse sich ableiten, die\nFrist gelte auch dann als gewahrt, wenn die Vorladung 20 Tage vorher\ndurch die sie erlassende Behörde zur Versen- dung gebracht wurde. Sinn\nder Vorladungsfrist ist jedoch, den Parteien hin- reichend Zeit zur\nVorbereitung einzuräumen, sei es, um allenfalls noch ei- nen\nRechtsvertreter beiziehen zu können, sei es, um sich selbst mit dem\nVerhandlungsthema zu befassen, um so die Möglichkeit zu haben, sich in\nder Verhandlung Gehör zu verschaffen. Dieses Ziel wird mit Blick auf die\nposta- lische Beförderung, die erfahrungsgemäss einige Zeit - so ist etwa\nauch eine eventuell durch die Post anzusetzende Abholfrist\nmitzuberücksichtigen, des weiteren unterschiedliche Wegstrecken oder\ngar allfällige Versehen der Post\n- dauert, nur dann erreicht, wenn die 20tägige Ladungsfrist als rückwärts\nzu berechnende Minimalfrist angesehen wird, so dass die Parteien also\nspäte- stens am 21. Tag vor der Hauptverhandlung im Besitze der\nZitation sein müssen. Diese sollen sich darauf verlassen können, dass\nihnen volle 20 Tage zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Auch die\nRechtssicherheit verlangt eine derart klare, allgemein verständliche und\neinheitliche Regelung in der Frage des fristauslösenden Ereignisses.\nMassgebend ist somit auch bezüglich\n95\nder Ladungsfrist gemäss Art. 102 ZPO der Zeitpunkt, in welchem\nder Adressat die Vorladung tatsächlich in Empfang nimmt,\nbeziehungsweise der letzte Tag der angesetzten Abholungsfrist (vgl.\nzum Ganzen: Hauser/Hau- ser, GVG, Erläuterungen zum\nGerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich\n1978, S. 628f.; Hans-Martin Diener, Die versäum- te Parteihandlung und\nihre Nachholung nach St. Gallischem Zivilprozess- recht, Diss.\nWinterthur 1976, S.9f.; PKG 1982 Nr. 17). Wollen deshalb die Gerichte\nin Zukunft gewährleistet haben, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der möglichen Verzögerungen in der\nZu- stellung rechtzeitig in Empfang genommen werden kann und\nmithin eine ordnungsgemässe Vorladung vorliegt, müssen sie diese\nwenigstens 30 Tage vor der angesetzten Verhandlung erlassen.\nb) Wird dagegen die Ladungsfrist durch die zustellende\nBehörde missachtet, so liegt eine nicht gehörige Zitation und\nVerweigerung des recht- lichen Gehörs vor. Dies schadet nun solange\nnichts, kann mithin eine Partei aus der nicht gehörigen Vorladung dann\nnichts ableiten, wenn sie gleichwohl zur Verhandlung erscheint und\nverhandelt (vgl. Hauser/Hauser, a.a.O., S. 616 und 630 mit weiteren\nVerweisen). Wenn indessen im Falle des Nichterschei- nens einer Partei\ndas Kontumazverfahren durchgeführt werden soll, so bil- det gemäss\nArt. 125 Abs. 1 ZPO die gehörige Vorladung - wozu eben auch die\nLadungsfrist von 20 Tagen gehört - ausdrücklich Voraussetzung hierzu.\nEs ginge denn auch nicht an, an einen nicht ordnungsgemässen\nbehördlichen Akt, welcher den Anspruch des Betroffenen auf\nrechtliches Gehör verletzt, derart weitreichende Säumnisfolgen zu\nknüpfen, welche die Kontumazie- rung der säumigen Partei nach sich\nzieht.\nc) Im vorliegenden Fall wurde die Einladung zur\nHauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium vom 28. März\n1996 am Freitag, den 8. März 1996, der Post übergeben und ist vom\nBerufungskläger am Montag, den 11. März 1996, in Empfang\ngenommen worden. Die 20tägige Ladungs- frist gemäss Art. 102 Abs. 1\nZPO wurde demnach offensichtlich nicht einge- halten, der\nBeschwerdeführer mithin nicht im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZPO\ngehörig vorgeladen. In Anwendung der vorstehenden grundsätzlichen\nAusführungen hätte folglich gegenüber diesem nicht das\nKontumazverfah- ren durchgeführt werden dürfen. Die Beschwerde ist\nsomit gutzuheissen, das angefochtene Kontumazurteil aufzuheben und\ndie Sache zu neuer An- setzung einer Hauptverhandlung und\nBeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.\nZB 96 43 Urteil vom 18. September 1996\n96\n"}