Ein allfälliger Widerspruch zwischen erster und zweiter Instanz muss in Kauf genommen werden (Bühler/Spühler, a.a.O., N 42 zu Art. 146 ZGB mit Hinweisen sowie N 53 der Einleitung). 13 Ein Anspruch auf eine Bedürftigkeitsrente vermag auch dann zu entstehen, wenn den Pflichtigen keine Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, handelt es sich doch hierbei um ein Fortwirken der ehelichen Bei- standspflicht (Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Bern 1991, N 7 zu Art. 152 ZGB; Hegnauer/Breitschmied,Grundriss des