Diese Prüfung wird nicht da- durch ausgeschlossen, dass die Vorinstanz im Rahmen von Art. 142 ZGB die ausschliessliche oder zumindest überwiegende Kausalität des Ehebruches der Berufungsklägerin für die Zerrüttung verneint hat. Ist der Scheidungs- punkt nicht mehr Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens, so ist die mit deren Folgen befasste obere Instanz trotzdem befugt und gehalten, die Schuldfrage neu und selbständig zu beurteilen, soweit sie für die noch strit- tigen Punkte von Bedeutung ist. Ein allfälliger Widerspruch zwischen erster und zweiter Instanz muss in Kauf genommen werden (Bühler/Spühler, a.a.O., N 42 zu Art.