O., N 189 zu Art. 158 ZGB; Ingeborg Schwenzer, Bemerkungen zu BGE 121 III 393ff in AM 9/96 S.1156 ff). Demnach ist im folgenden zunächst zu prüfen, ob der Ehefrau eine Bedürftigkeitsrente zuerkannt werden kann, weshalb die Frage des Ver- schuldens am Scheitern der Ehe abzuklären ist. Diese Prüfung wird nicht da- durch ausgeschlossen, dass die Vorinstanz im Rahmen von Art. 142 ZGB die ausschliessliche oder zumindest überwiegende Kausalität des Ehebruches der Berufungsklägerin für die Zerrüttung verneint hat.