PKG 1983 Nr. 2). Ein vertraglicher Verzicht auf eine rechtlich zustehende Entschädigungssumme ist zulässig, insoweit darin nichts Unsittliches enthalten ist. Dass Ziffer 6 der Konvention aus Gründen der Sittlichkeit nicht zu geneh- migen wäre, geht aus den Akten nicht hervor, und solche werden von der Berufungsklägerin auch nicht behauptet. Aus Billigkeitsüberlegungen darf ein Verzicht auf eine dem verzichtenden Ehegatten rechtlich an sich zuste- hende Bedürftigkeitsrente nicht genehmigt werden, ansonsten er der öffent- lichen Fürsorge zur Last fällt (Bühler/Spühler, a.a.O., N 189 zu Art.