Er darf deshalb einer solchen Vereinbarung die Genehmi- gung, selbst wenn eine Partei einen dahingehenden Antrag stellt, nur aus wichtigen Gründen versagen. Als solche kommen vor allem in Betracht die Unklarheit oder Unvollständigkeit der von den Parteien getroffenen Ab- machung, die Beeinflussung einer Partei unter Ausnützung der durch den Prozess geschaffenen Lage, der Umstand, dass die vereinbarte Lösung in ei- ner durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und die wesentliche Veränderung der Ver- hältnisse seit Abschluss der Vereinbarung (Spühler/Bühler, a.a.O., N 184 zu Art. 158; PKG 1983 Nr. 2).