12 ist die Prüfung der Angemessenheit einer Scheidungsvereinbarung nur eine beschränkte. Bei rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die Ehegatten soll der Richter den Parteiwillen grundsätzlich respektieren und nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer vermö- gensrechtlichen Beziehungen eingreifen (Bühler/Spühler, a.a.O., N 183 zu Art. 158 ZGB). Er darf deshalb einer solchen Vereinbarung die Genehmi- gung, selbst wenn eine Partei einen dahingehenden Antrag stellt, nur aus wichtigen Gründen versagen.