In Abweichung zur Prozessantwort und Widerklage, aber in Übereinstimmung mit den vor- hergehenden Vereinbarungen verzichtete die Berufungsklägerin wiederum auf eine Rente. Diese Umkehr in der Gesinnung und hierauf erneute Rück- kehr zum ursprünglichen Rentenverzicht und der dazwischen liegende zeitliche Ablauf von doch vier Monaten sprechen ebenfalls gegen das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums. Sodann war die Berufungsklägerin zu diesem Zeitpunkt längstens anwaltlich vertreten und beraten. Aufgrund der Akten- lage kann sodann davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin in rechtlicher Hinsicht genügend aufgeklärt worden ist.