Beim Vergleich liegt damit kein Irrtum vor, wenn die durch den Vergleich beseitigte Ungewissheit nachträglich behoben wird. Entscheidend ist fürderhin, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Sühneverhandlung eine monatliche Rente von Fr. 800.- begehrte. Die Prozessantwort und Widerklage wurde mit gleichlautendem Rechtsbegeh- ren eingereicht. Unmittelbar darauf wurde die erste Scheidungskonvention leicht modifiziert und um oben erwähnte Punkte erweitert. In Abweichung zur Prozessantwort und Widerklage, aber in Übereinstimmung mit den vor- hergehenden Vereinbarungen verzichtete die Berufungsklägerin wiederum auf eine Rente.