Diese Unsicherheit wurde nun durch Abschluss einer Schei- dungsvereinbarung bewusst ausgeschaltet, beziehungsweise in Kauf genom- men. Die Scheidungsvereinbarung hat nämlich dieselbe Funktion der Streiterledigung wie ein Vergleich, mithin die Beilegung eines Streits oder - wie vorliegend - einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegen- seitigen Zugeständnissen. Es gehört zum Wesen eines jeden Vergleichs, dass ihm ein aleatorisches Element anhaftet. Beim Vergleich liegt damit kein Irrtum vor, wenn die durch den Vergleich beseitigte Ungewissheit nachträglich behoben wird.