10 zug aus der ehelichen Wohnung mit dem Zeugen K ein intimes Verhältnis eingegangen sei. Die Vorinstanz sei nun aber zum Schluss gekommen, dass die Ehe bereits vor ihrem Auszug zerrüttet gewesen sei, weshalb diese ihre danach eingegangene Beziehung nicht als zerrüttungskausal gewertet habe. Das Gesagte bestätigt, dass die Berufungsklägerin keinem Sachverhaltsirr- tum unterlegen ist. Sie ist nicht falschen Vorstellungen über die tatsächli- chen Verhältnisse unterlegen. Sie wusste um die sachlichen Grundlagen und das Wesen des Verzichts.