Diese Vereinbarung sei dann vom heutigen Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten überprüft wor- den. Die Umwandlung der Trennungsvereinbarung in eine Scheidungskon- vention sei auf Anraten des Anwaltes des Berufungsbeklagten erfolgt. Die Berufungsklägerin erklärte, sie habe diese Vereinbarungen unterschrieben, weil ihr die Auskunft erteilt worden sei, ihr stehe infolge Ehebruch keine Frauenrente zu. Die nämliche Auskunft habe sie dann von ihrer damaligen Rechtsvertreterin erhalten.