um richterliche Genehmigung derselben. Der Genehmigungsantrag wurde von der damaligen Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht vom 22. Februar 1996 bestätigt. Am 24. April 1996 wurde das vorinstanzliche Urteil mitgeteilt. Am 14. Mai 1996 reichte der heutige Rechtsvertreter der Berufungsklägerin die Berufung ein und gab der Gegenpartei gleichzeitig die Anfechtung der von der Vorinstanz genehmigten Scheidungskonvention vom 30.Oktober 1995 hinsichtlich de- ren Ziffer 6 bekannt.