10 Zustimmungswille zur Konvention vom Mai 1995 widerrufen. Kurz darauf, am 30. Oktober 1995, wurde eine zweite Scheidungskonvention abgeschlos- sen. Inhaltlich gesehen ist diese Konvention mit derjenigen vom Mai 1995 in den vorliegend entscheidenden Punkten grundsätzlich identisch. Erneut verzichtete die Berufungsklägerin auf eine Frauenrente. Abgeändert, näm- lich erhöht, wurden die Kinderrenten auf je Fr. 650.- pro Monat. Zusätzlich wurden die Indexierung dieser Unterhaltsbeiträge und die Aufteilung der Austrittsleistung der Vorsorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten verein- bart.