Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist der zeitliche Ablauf massgebend. Aus dem Kontext der Trennungsvereinbarung geht hervor, dass diese Ende November/Anfangs Dezember 1994 abgeschlossen worden ist. Die Ehefrau ist in diesem Zeitraum aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Bereits damals verzichtete sie für sich auf Unterhaltsleistungen. An den Unterhalt der Kinder hatte der Berufungskläger je Fr. 600.- monat- lich zu entrichten. Am 10. Mai 1995 kam es zwischen den Parteien zum Abschluss einer Scheidungsvereinbarung. Inhaltlich stimmt die Scheidungs- konvention mit den mit der Trennungsvereinbarung getroffenen Regelun- gen überein.