Danach ist der Irrtum ein we- sentlicher, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. Der Irrtum besteht in einer falschen Vorstellung über einen Sachverhalt (Gauch/Schluep, Schweizeri- sches Obligationenrecht, Band 1, Zürich 1987, N 573). Ein Irrtum liegt demnach vor, wenn eine Diskrepanz zwischen den Vorstellungen über einen Sachverhalt, aufgrund welcher eine Partei einen Geschäftswillen bildet, und den tatsächlichen Verhältnissen besteht. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist der zeitliche Ablauf massgebend.