2. Eine Scheidungskonvention unterliegt der Anfechtung wegen Willensmängeln nach den Regeln des Obligationenrechts (Bühler/Spühler, a.a.O., N 152/202 zu Art. 158 ZGB; PKG 1983 Nr. 2). Bei der Anfechtung ei- ner Konvention kommt als Willensmangel vor allem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 in Betracht. Danach ist der Irrtum ein we- sentlicher, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.