Ob die Vorinstanz richtig entschieden hat oder die Genehmigung wegen Unangemessenheit hätte verweigern müs- sen, ist dann eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels und es darf darauf nicht eingetreten werden, wenn das Rechtsmittel aus prozessualen Gründen unzulässig ist (vgl. zum Ganzen Sträuli/Messer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 201 N 31 f mit Hinweisen). Somit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Ziffer 6 der Konvention die Genehmigung we- gen Unangemessenheit hätte verweigern müssen, andernfalls diesbezüglich auf die Berufung mangels Beschwer nicht einzutreten ist. 2.