Hat die Vorinstanz aber richtig entschieden und bleibt deshalb die Vereinbarung verbindlich, so entfällt mangels Beschwernis das Rechtsmittel gegen den da- mit übereinstimmenden Entscheid. Ob die Vorinstanz richtig entschieden hat oder die Genehmigung wegen Unangemessenheit hätte verweigern müs- sen, ist dann eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels und es darf darauf nicht eingetreten werden, wenn das Rechtsmittel aus prozessualen Gründen unzulässig ist (vgl. zum Ganzen Sträuli/Messer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 201 N 31 f mit Hinweisen).