48 Abs. 2 ZPO). Beschwert ist eine Partei, deren Anträ- gen im Urteil der Vorinstanz nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen worden ist (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 40 zu Art. 146 ZGB). An einer Beschwerung gebricht es, wenn das angefochtene Urteil - wie vorliegend - auf Grund einer Vereinbarung ergangen ist, wobei es uner- heblich ist, ob diese einfach genehmigt oder inhaltlich ins Urteil übernom- men worden ist. Die Vereinbarung kann jedoch der Partei nicht entgegen- gehalten werden, wenn sie wegen Willensmangels zivilrechtlich unwirksam ist.