Erwägungen: 1. Das Bezirksgericht hat entsprechend den Anträgen der Parteien die zwischen ihnen am 30. Oktober 1995 abgeschlossene Ehescheidungs- konvention als Ganzes genehmigt. In Ziffer 6 der Konvention verzichtet die Berufungsklägerin auf eine Frauenrente. Die Berufungsklägerin beruft sich nun auf Willensmangel und rügt ferner, die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, den Verzicht auf Unterhalt unter dem Blickwinkel der Angemessenheit zu überprüfen. Nach der Bündnerischen Zivilprozessordnung ist auf ein Rechtsmittel nur einzu- treten, soweit der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 48 Abs. 2 ZPO).