48 Abs. 2 ZPO) (Erw. 1). - Der im Sinne eines Vergleichs über die Ungewissheit der rechtlichen Würdigung einer ehewidrigen Beziehung in der Scheidungskonvention vereinbarte Verzicht auf eine Frauenrente kann nicht wegen Grundlagenirrtums angefochten werden (Erw. 2). - Dem Verzicht auf eine rechtlich ausgewiesene Bedürftigkeitsrente (Art. 152 ZGB) ist die Genehmigung aus Billigkeitsüberlegungen zu versagen, da der verzichtende Ehegatte ansonsten der öffentlichen Fürsorge zur Last fällt (Erw. 3).