{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-1_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097608222747f2ca2aaebd652d5b6136cfdbbd7fc8af7e41986af4bd03aad808f6e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097608222747f2ca2aaebd652d5b6136cfdbbd7fc8af7e41986af4bd03aad808f6e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_1", "Checksum": "349989288143085d623ace70d1dc8613"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:13", "Checksum": "6b4ea0576bb8b39dccc821cb0f183c9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 1\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n12\nist die Prüfung der Angemessenheit einer Scheidungsvereinbarung nur\neine beschränkte. Bei rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung\nfür die Ehegatten soll der Richter den Parteiwillen grundsätzlich\nrespektieren und nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der\nGestaltung ihrer vermö- gensrechtlichen Beziehungen eingreifen\n(Bühler/Spühler, a.a.O., N 183 zu Art. 158 ZGB). Er darf deshalb einer\nsolchen Vereinbarung die Genehmi- gung, selbst wenn eine Partei\neinen dahingehenden Antrag stellt, nur aus wichtigen Gründen\nversagen. Als solche kommen vor allem in Betracht die Unklarheit oder\nUnvollständigkeit der von den Parteien getroffenen Ab- machung, die\nBeeinflussung einer Partei unter Ausnützung der durch den Prozess\ngeschaffenen Lage, der Umstand, dass die vereinbarte Lösung in ei- ner\ndurch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der\ngesetzlichen Regelung abweicht und die wesentliche Veränderung der\nVer- hältnisse seit Abschluss der Vereinbarung (Spühler/Bühler, a.a.O.,\nN 184 zu Art. 158; PKG 1983 Nr. 2).\nEin vertraglicher Verzicht auf eine rechtlich zustehende\nEntschädigungssumme ist zulässig, insoweit darin nichts Unsittliches enthalten\nist. Dass Ziffer 6 der Konvention aus Gründen der Sittlichkeit nicht zu\ngeneh- migen wäre, geht aus den Akten nicht hervor, und solche\nwerden von der Berufungsklägerin auch nicht behauptet. Aus\nBilligkeitsüberlegungen darf ein Verzicht auf eine dem verzichtenden\nEhegatten rechtlich an sich zuste- hende Bedürftigkeitsrente nicht\ngenehmigt werden, ansonsten er der öffent- lichen Fürsorge zur Last fällt\n(Bühler/Spühler, a.a.O., N 189 zu Art. 158 ZGB; Ingeborg Schwenzer,\nBemerkungen zu BGE 121 III 393ff in AM 9/96\nS.1156 ff).\nDemnach ist im folgenden zunächst zu prüfen, ob der Ehefrau\neine\nBedürftigkeitsrente zuerkannt werden kann, weshalb die Frage des\nVer- schuldens am Scheitern der Ehe abzuklären ist. Diese Prüfung wird\nnicht da- durch ausgeschlossen, dass die Vorinstanz im Rahmen von Art.\n142 ZGB die ausschliessliche oder zumindest überwiegende Kausalität\ndes Ehebruches der Berufungsklägerin für die Zerrüttung verneint hat.\nIst der Scheidungs- punkt nicht mehr Gegenstand des\nzweitinstanzlichen Verfahrens, so ist die mit deren Folgen befasste\nobere Instanz trotzdem befugt und gehalten, die Schuldfrage neu und\nselbständig zu beurteilen, soweit sie für die noch strit- tigen Punkte von\nBedeutung ist. Ein allfälliger Widerspruch zwischen erster und zweiter\nInstanz muss in Kauf genommen werden (Bühler/Spühler, a.a.O., N 42\nzu Art. 146 ZGB mit Hinweisen sowie N 53 der Einleitung).\n13\nEin Anspruch auf eine Bedürftigkeitsrente vermag auch dann zu\nentstehen, wenn den Pflichtigen keine Schuld an der Zerrüttung der\nEhe trifft, handelt es sich doch hierbei um ein Fortwirken der ehelichen\nBei- standspflicht (Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar,\nErgänzungsband, Bern 1991, N 7 zu Art. 152 ZGB;\nHegnauer/Breitschmied,Grundriss des\n\n14\nEherechts, 3. Aufl., Bern 1993, Rz 11.26). Voraussetzung für die\nZuspre- chung einer Rente nach Art. 152 ZGB ist einerseits die\nSchuldlosigkeit der Ansprecherin und andererseits deren Bedürftigkeit.\nAls schuldlos zu betrachten ist auch der Ehegatte, der einen kausalen,\njedoch sekundären untergeordneten Fehler begangen hat (Spühler/Frei-\nMaurer. a.a.O., N 7 zu Art. 152 ZGB). ZGB). Schweres\nSelbstverschulden spielt nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung\nfür den Anspruch nach Art. 152 ZGB keine Rolle, sofern es die eheliche\nZerrüttung nicht (mit)verursacht hat. Schweres Selbstverschulden mit\nehezerrüttender Wirkung schliesst den Anspruch völ- lig aus.\nSchuldlosigkeit ist ferner anzunehmen, wenn die Hauptursachen der\nehelichen Zerrüttung objektiver Natur sind und subjektiv schuldhafte\nZerrüttungsursachen demgegenüber in den Hintergrund treten\n(Bühler/Spühler, a.a.O., N 8 zu Art. 152).\nDas Scheitern der Ehe ist damit weniger auf objektive\nZerrüttungs- ursachen als vielmehr auf subjektive Verschuldenselemente\nzurückzuführen. Das Verschulden der Berufungsklägerin am Scheitern\nder Ehe kann in Be- zug auf dasjenige des Ehemannes und die\nobjektiven Faktoren auch nicht als unbedeutend und von\nuntergeordneter Natur bezeichnet werden. We- sentlich fällt ins\nGewicht, dass die Ehe letztlich aufgrund der ehebrecheri- schen\nBeziehung der Berufungsklägerin scheiterte. Ihre nach Auszug aus der\nehelichen Wohnung eingegangene intime Drittbeziehung spielte die entscheidende Rolle für den endgültigen Bruch. Diese schwere\nPflichtverlet- zung hat somit zur Scheidung erheblich beigetragen und ist\ndemnach für die Zerrüttung mitursächlich. Die Voraussetzungen der\nrelativen Schuldlosig- keit der Ansprecherin gemäss Art. 152 ZGB sind\nvorliegend nicht erfüllt, weshalb auch kein Anspruch auf eine\nBedürftigkeitsrente besteht.\nZF 43/96 Urteil vom 19. August 1996\n\n2 - Ehescheidung; Vereinbarungen über die Nebenfolgen\n( Art. 158 Ziff. 5 ZGB). Ein während hängiger Berufung abgeschlossener Vergleich über die güterrechtliche Auseinandersetzung stellt eine genehmigungspflichtige Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung dar. Umfang\nder gerichtlichen Überprüfung; Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe (Art. 160 ff. OR).\n\nErwägungen:\n1. Mit der vorliegenden Vereinbarung haben sich die Parteien in\n12\nder einzig umstrittenen Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung\ngeei- nigt. Da diese von den Parteien als Vergleich bezeichnete Einigung\neine Ver- einbarung über die Nebenfolgen der Scheidung darstellt,\nbedarf sie zur\n\n"}