{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-1_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097608222747f2ca2aaebd652d5b6136cfdbbd7fc8af7e41986af4bd03aad808f6e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097608222747f2ca2aaebd652d5b6136cfdbbd7fc8af7e41986af4bd03aad808f6e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_1", "Checksum": "349989288143085d623ace70d1dc8613"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:13", "Checksum": "6b4ea0576bb8b39dccc821cb0f183c9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 1\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n10\nzug aus der ehelichen Wohnung mit dem Zeugen K ein intimes\nVerhältnis eingegangen sei. Die Vorinstanz sei nun aber zum Schluss\ngekommen, dass die Ehe bereits vor ihrem Auszug zerrüttet gewesen\nsei, weshalb diese ihre danach eingegangene Beziehung nicht als\nzerrüttungskausal gewertet habe. Das Gesagte bestätigt, dass die\nBerufungsklägerin keinem Sachverhaltsirr- tum unterlegen ist. Sie ist\nnicht falschen Vorstellungen über die tatsächli- chen Verhältnisse\nunterlegen. Sie wusste um die sachlichen Grundlagen und das Wesen des\nVerzichts. Sie wusste vielmehr nicht sicher, welche rechtlichen Folgen die\nTatsache, dass sie mit dem Zeugen K eine ehewidrige Beziehung\neingegangen ist, haben wird. Es war offen, ob ihr das Gericht aufgrund\ndie- ser Tatsache einen Rentenanspruch zuerkennen würde. Über die\nrechtliche Würdigung des dem Verzicht zugrunde liegenden\nSachverhaltes bestand kei- ne Gewissheit. Diese Unsicherheit wurde nun\ndurch Abschluss einer Schei- dungsvereinbarung bewusst ausgeschaltet,\nbeziehungsweise in Kauf genom- men. Die Scheidungsvereinbarung hat\nnämlich dieselbe Funktion der Streiterledigung wie ein Vergleich,\nmithin die Beilegung eines Streits oder - wie vorliegend - einer\nUngewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegen- seitigen\nZugeständnissen. Es gehört zum Wesen eines jeden Vergleichs, dass ihm\nein aleatorisches Element anhaftet. Beim Vergleich liegt damit kein Irrtum vor, wenn die durch den Vergleich beseitigte Ungewissheit\nnachträglich behoben wird.\nEntscheidend ist fürderhin, dass die Berufungsklägerin\nanlässlich der Sühneverhandlung eine monatliche Rente von Fr. 800.-\nbegehrte. Die Prozessantwort und Widerklage wurde mit\ngleichlautendem Rechtsbegeh- ren eingereicht. Unmittelbar darauf\nwurde die erste Scheidungskonvention leicht modifiziert und um oben\nerwähnte Punkte erweitert. In Abweichung zur Prozessantwort und\nWiderklage, aber in Übereinstimmung mit den vor- hergehenden\nVereinbarungen verzichtete die Berufungsklägerin wiederum auf eine\nRente. Diese Umkehr in der Gesinnung und hierauf erneute Rück- kehr\nzum ursprünglichen Rentenverzicht und der dazwischen liegende zeitliche Ablauf von doch vier Monaten sprechen ebenfalls gegen das\nVorliegen eines Sachverhaltsirrtums. Sodann war die\nBerufungsklägerin zu diesem Zeitpunkt längstens anwaltlich vertreten\nund beraten. Aufgrund der Akten- lage kann sodann davon ausgegangen\nwerden, dass die Berufungsklägerin in rechtlicher Hinsicht genügend\naufgeklärt worden ist. Sie wird um die Be- deutung des Verschuldens\nan der Ehezerrüttung bei der Rentenfrage ge- wusst haben. Mit diesem\nWissen war sie wieder bereit, auf eine Rente zu verzichten.\n3. Der Richter hat eine Scheidungskonvention auf ihre rechtliche\n11\nZulässigkeit im engeren Sinne, unter dem Gesichtspunkt der sachlichen\nAn- gemessenheit und auf ihre Klarheit zu überprüfen. Soweit lediglich\nvermö- gensrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten selber in\nFrage stehen,\n\n"}