{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-1_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097608222747f2ca2aaebd652d5b6136cfdbbd7fc8af7e41986af4bd03aad808f6e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097608222747f2ca2aaebd652d5b6136cfdbbd7fc8af7e41986af4bd03aad808f6e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_1", "Checksum": "349989288143085d623ace70d1dc8613"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:13", "Checksum": "6b4ea0576bb8b39dccc821cb0f183c9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 1\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n10\nZustimmungswille zur Konvention vom Mai 1995 widerrufen. Kurz\ndarauf, am 30. Oktober 1995, wurde eine zweite Scheidungskonvention\nabgeschlos- sen. Inhaltlich gesehen ist diese Konvention mit derjenigen\nvom Mai 1995 in den vorliegend entscheidenden Punkten grundsätzlich\nidentisch. Erneut verzichtete die Berufungsklägerin auf eine\nFrauenrente. Abgeändert, näm- lich erhöht, wurden die Kinderrenten\nauf je Fr. 650.- pro Monat. Zusätzlich wurden die Indexierung dieser\nUnterhaltsbeiträge und die Aufteilung der Austrittsleistung der\nVorsorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten verein- bart. Am 9.\nNovember 1995 erfolgte durch den Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten die Einlage der Konvention ins Recht mit dem Antrag\num\nrichterliche Genehmigung derselben. Der Genehmigungsantrag wurde\nvon der damaligen Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin anlässlich\nder Hauptverhandlung vor Bezirksgericht vom 22. Februar 1996\nbestätigt. Am\n24. April 1996 wurde das vorinstanzliche Urteil mitgeteilt. Am 14. Mai\n1996 reichte der heutige Rechtsvertreter der Berufungsklägerin die\nBerufung ein und gab der Gegenpartei gleichzeitig die Anfechtung der\nvon der Vorinstanz genehmigten Scheidungskonvention vom 30.Oktober\n1995 hinsichtlich de- ren Ziffer 6 bekannt.\nGemäss Aussagen der Parteien anlässlich der richterlichen\nBefragung wurden sie bei Abschluss der Trennungsvereinbarung von\nMitarbei- tern der Sozialdienste Chur und Thusis beraten. Diese\nVereinbarung sei dann vom heutigen Rechtsanwalt des\nBerufungsbeklagten überprüft wor- den. Die Umwandlung der\nTrennungsvereinbarung in eine Scheidungskon- vention sei auf Anraten\ndes Anwaltes des Berufungsbeklagten erfolgt. Die Berufungsklägerin\nerklärte, sie habe diese Vereinbarungen unterschrieben, weil ihr die\nAuskunft erteilt worden sei, ihr stehe infolge Ehebruch keine\nFrauenrente zu. Die nämliche Auskunft habe sie dann von ihrer\ndamaligen Rechtsvertreterin erhalten. Als man sich auf die Aufteilung\nder Austritts- leistung der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes geeinigt\nhabe, sei nie die Rede davon gewesen, dass diese Lösung in\nirgendwelchem Zusammenhang mit ihrem Verzicht auf eine Rente\nstehe. Ihr sei stets bewusst gewesen, dass sie auf eine Rente verzichte;\ndies aber aufgrund falscher Vorstellungen über ihre Ansprüche.\nDie Aufzeichnung der Chronologie der Ereignisse zeigt, dass\ndie\nParteien innerhalb von eineinhalb Jahren drei Vereinbarungen\nabgeschlos- sen haben. Die Berufungsklägerin hat dreimal ausdrücklich\n\n9\nauf die Aus- richtung eines Unterhaltsbeitrages durch ihren Ehemann\nverzichtet. Bereits der zeitliche Ablauf zwischen den einzelnen\nVereinbarungen und deren Konnexität schliessen einen\nSachverhaltsirrtum aus. Wie die Berufungsklä- gerin sodann erklärte,\nwar ihr die Bedeutung und Tragweite eines solchen Rentenverzichts\nbewusst. Sie habe darauf verzichtet, da sie stets davon aus- gegangen\nsei, sie hätte keinen Anspruch auf eine Rente, weil sie nach Weg-\n\n"}