{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-1_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097608222747f2ca2aaebd652d5b6136cfdbbd7fc8af7e41986af4bd03aad808f6e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097608222747f2ca2aaebd652d5b6136cfdbbd7fc8af7e41986af4bd03aad808f6e4edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_1", "Checksum": "349989288143085d623ace70d1dc8613"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:13", "Checksum": "6b4ea0576bb8b39dccc821cb0f183c9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 1\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n1. Urteile des Kantonsgerichts\na) Zivilurteile\n\n1 - Ehescheidung; Vereinbarungen über die Nebenfolgen\n(Art. 158 Ziff. 5 ZGB). Zur Anfechtung der Scheidungskonvention wegen Willensmängeln (Art. 23 ff. OR) und\nUnangemessenheit auf dem Rechtsmittelweg.\n- Zur Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung (Art. 48\nAbs. 2 ZPO) (Erw. 1).\n- Der im Sinne eines Vergleichs über die Ungewissheit\nder rechtlichen Würdigung einer ehewidrigen Beziehung in der Scheidungskonvention vereinbarte Verzicht auf eine Frauenrente kann nicht wegen Grundlagenirrtums angefochten werden (Erw. 2).\n- Dem Verzicht auf eine rechtlich ausgewiesene Bedürftigkeitsrente (Art. 152 ZGB) ist die Genehmigung aus\nBilligkeitsüberlegungen zu versagen, da der verzichtende Ehegatte ansonsten der öffentlichen Fürsorge\nzur Last fällt (Erw. 3).\n\nErwägungen:\n1. Das Bezirksgericht hat entsprechend den Anträgen der\nParteien die zwischen ihnen am 30. Oktober 1995 abgeschlossene\nEhescheidungs- konvention als Ganzes genehmigt. In Ziffer 6 der\nKonvention verzichtet die Berufungsklägerin auf eine Frauenrente.\nDie Berufungsklägerin beruft sich nun auf Willensmangel und\nrügt ferner, die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, den\nVerzicht auf Unterhalt unter dem Blickwinkel der Angemessenheit zu\nüberprüfen. Nach der Bündnerischen Zivilprozessordnung ist auf ein\nRechtsmittel nur einzu- treten, soweit der Rechtsmittelkläger durch den\nangefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 48 Abs. 2 ZPO). Beschwert\nist eine Partei, deren Anträ- gen im Urteil der Vorinstanz nicht oder nicht\nim vollen Umfang entsprochen worden ist (Bühler/Spühler, Berner\nKommentar, Bern 1980, N 40 zu Art. 146 ZGB). An einer Beschwerung\ngebricht es, wenn das angefochtene Urteil - wie vorliegend - auf Grund\neiner Vereinbarung ergangen ist, wobei es uner- heblich ist, ob diese\neinfach genehmigt oder inhaltlich ins Urteil übernom- men worden ist.\nDie Vereinbarung kann jedoch der Partei nicht entgegen- gehalten\nwerden, wenn sie wegen Willensmangels zivilrechtlich unwirksam ist.\nDamit ist auf die Berufung, soweit mit ihr Willensmängel geltend ge-\n7\nmacht werden, einzutreten. Darüber hinaus liess die bisherige\nRechtspre-\n\n8\nchung eine Anfechtung im Rechtsmittelweg trotz fehlender\nBeschwerung verschiedentlich zu, wenn geltend gemacht wurde, diese\nhätte infolge offen- sichtlicher Unangemessenheit gar nicht genehmigt\nwerden dürfen. Hat die Vorinstanz aber richtig entschieden und bleibt\ndeshalb die Vereinbarung verbindlich, so entfällt mangels Beschwernis\ndas Rechtsmittel gegen den da- mit übereinstimmenden Entscheid. Ob\ndie Vorinstanz richtig entschieden hat oder die Genehmigung wegen\nUnangemessenheit hätte verweigern müs- sen, ist dann eine Frage der\nBegründetheit des Rechtsmittels und es darf darauf nicht eingetreten\nwerden, wenn das Rechtsmittel aus prozessualen Gründen unzulässig\nist (vgl. zum Ganzen Sträuli/Messer, Kommentar zur Zürcherischen\nZivilprozessordnung, § 201 N 31 f mit Hinweisen). Somit ist zu prüfen,\nob die Vorinstanz Ziffer 6 der Konvention die Genehmigung we- gen\nUnangemessenheit hätte verweigern müssen, andernfalls diesbezüglich\nauf die Berufung mangels Beschwer nicht einzutreten ist.\n2. Eine Scheidungskonvention unterliegt der Anfechtung wegen\nWillensmängeln nach den Regeln des Obligationenrechts\n(Bühler/Spühler, a.a.O., N 152/202 zu Art. 158 ZGB; PKG 1983 Nr. 2).\nBei der Anfechtung ei- ner Konvention kommt als Willensmangel vor\nallem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 in Betracht.\nDanach ist der Irrtum ein we- sentlicher, wenn der Irrtum einen\nbestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und\nGlauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des\nVertrages betrachtet wurde. Der Irrtum besteht in einer falschen\nVorstellung über einen Sachverhalt (Gauch/Schluep, Schweizeri- sches\nObligationenrecht, Band 1, Zürich 1987, N 573). Ein Irrtum liegt demnach vor, wenn eine Diskrepanz zwischen den Vorstellungen über\neinen Sachverhalt, aufgrund welcher eine Partei einen Geschäftswillen\nbildet, und den tatsächlichen Verhältnissen besteht.\nFür die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist der\nzeitliche Ablauf massgebend. Aus dem Kontext der\nTrennungsvereinbarung geht hervor, dass diese Ende\nNovember/Anfangs Dezember 1994 abgeschlossen worden ist. Die\nEhefrau ist in diesem Zeitraum aus der ehelichen Wohnung ausgezogen.\nBereits damals verzichtete sie für sich auf Unterhaltsleistungen. An den\nUnterhalt der Kinder hatte der Berufungskläger je Fr. 600.- monat- lich\nzu entrichten. Am 10. Mai 1995 kam es zwischen den Parteien zum\nAbschluss einer Scheidungsvereinbarung. Inhaltlich stimmt die\nScheidungs- konvention mit den mit der Trennungsvereinbarung\ngetroffenen Regelun- gen überein. Die Berufungsklägerin verzichtete\nsomit mit der Scheidungs- konvention zum zweiten Mal auf eine\nFrauenrente. Am 8. Juni 1995 stellte der Berufungsbeklagte das\n9\nVermittlungsbegehren. Anlässlich der Vermitt- lungsverhandlung vom\n22. Juni 1995 forderte die Berufungsklägerin erst- mals eine\nmonatliche Rente von Fr. 800.-. Mit Prozessantwort und Wider- klage\nvom 6. Oktober 1995 wurde dieses Begehren aufrechterhalten und der\n\n"}