Da es an einer Pro- zessvoraussetzung mangelt, erachtet es der Kantonsgerichtsausschuss als erforderlich, die Angelegenheit von Amtes wegen ins Vermittlungsstadium zurückzuversetzen. Damit wird nicht zuletzt auch vermieden, dass der Man- gel sich zu einem späteren Zeitpunkt - etwa im Rahmen einer gegen das Ur- teil erhobenen Berufung - zu Ungunsten des Beschwerdegegners auswirkt. In Gutheissung der Beschwerde wird das Kontumazurteil demnach aufge- hoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird ihrer- seits das Vermittleramt des Kreises Oberengadin anzuweisen haben, die Parteien zur Sühneverhandlung vorzuladen.