der Beklagte konnte aber, nachdem er nicht gehörig vorgeladen wurde, daran weder teilnehmen noch sich vertreten lassen. Insofern ist auch von einem recht schwerwiegenden Verfahrensfehler zu sprechen. Ihren öffentlichen und privaten Zweck konn- te die Sühneverhandlung nicht erfüllen. Im Ergebnis ist dieser Fall mit je- nem der nicht vermittelten Streitsache gleichzusetzen. Da es an einer Pro- zessvoraussetzung mangelt, erachtet es der Kantonsgerichtsausschuss als erforderlich, die Angelegenheit von Amtes wegen ins Vermittlungsstadium zurückzuversetzen.