Aus ihrem Zweck und der Stellung im zivilprozessualen Verfahren erlangt die Vermitt- lungsverhandlung die Bedeutung einer Prozessvoraussetzung. Sieht das Ge- setz für eine Streitsache die vorgängige Sühneverhandlung zwingend vor, muss ihr Fehlen von Amtes wegen und ungeachtet der Parteianträge be- achtet und die Klage darf vom angerufenen Gericht nicht behandelt werden (vgl. PKG 1964 Nr. 11 S. 32; P Schnyder, Der Friedensrichter im schweizeri- schen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1985, 5.60). Vorliegend wurde zwar eine Vermittlungsverhandlung durchgeführt; der Beklagte konnte aber, nachdem er nicht gehörig vorgeladen wurde, daran weder teilnehmen noch sich vertreten lassen.