Was deshalb grundsätzlich als Pflicht ausgestaltet ist, stellt für die 97 Parteien auch ein Recht dar. Sie haben die Mög- lichkeit, den Rechtsstreit in einem frühen Zeitpunkt beizulegen und werden durch das Vermittlungsverfahren bis zu einem gewissen Grade vor einem aussichtslosen oder aber prozessual falsch eingeleiteten Verfahren ge-