Dieses dient ihm zur Ausstellung des Leitscheins (Art. 73 ZPO i.V.m. Art. 71 ZPO). Indem er sich für die Ausstellung des Leitscheins umfassend mit der Sache zu befassen hat, ist ihm auch die Möglichkeit gegeben, auf die richtige Be- zeichnung der Parteien, die korrekte Formulierung der Rechtsbegehren und die genaue Bezifferung des Streitwertes hinzuwirken (vgl. Art. 71 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ZPO und Art. 73 ZPO). Was deshalb grundsätzlich als Pflicht ausgestaltet ist, stellt für die 97 Parteien auch ein Recht dar.