Bei zweifelhafter Lage kann der Vermittler versuchen, die Par- teien zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen. Lässt sich der Prozess nicht vermeiden, so dient das Vermittlungsverfahren der Vorbereitung des anschliessenden Gerichtsverfahrens. Der Kläger hat seine Rechtsbegehren spätestens jetzt zu Protokoll zu geben. Eine Widerklage ist bei Verwir- kungsfolge in gleicher Weise geltend zu machen (Art. 67 ZPO). Der Ver- mittler hat ein Protokoll über den Gang der Verhandlung zu führen. Dieses dient ihm zur Ausstellung des Leitscheins (Art. 73 ZPO i.V.m.