Eine wesentliche Benachteiligung stellte sich bereits deshalb ein, weil keine rechtsgenügliche Sühneverhandlung stattfand. Dabei nimmt die gehörige Vermittlung einer Streitsache im kantonalen Zivilpro- zess eine sehr wesentliche Stellung ein. Pflicht des Vermittlers ist es, eine Aussöhnung der Parteien herbeizuführen (Art. 69 ZPO). Der Kläger soll von der Durchführung eines offenbar unbegründeten Prozesses, der Be- klagte von der Bestreitung einer offensichtlich begründeten Klage abgehal- ten werden. Bei zweifelhafter Lage kann der Vermittler versuchen, die Par- teien zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen.