Benachteiligung beseitigt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wird, das Ver- säumte nachzuholen. 7. Der Beschwerdeführer verlangt lediglich, es sei das Kontumazurteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Nicht zu verkennen ist aber, dass der Beschwerdeführer durch die zu Unrecht erfolgten Ediktalzitationen schon vorgängig in seinen Rechten beschnitten wurde. So konnte er keine Prozessantwort einreichen. Dadurch war er auch nicht in der Lage, zum Tatsächlichen Stellung zu nehmen und Beweise zu nennen. Eine wesentliche Benachteiligung stellte sich bereits deshalb ein, weil keine rechtsgenügliche Sühneverhandlung stattfand.