96 rechtzeitig wahrzunehmen. Nachdem dem Beschwerdeführer vorgängig die Mitteilungen auf dem Rechtshilfeweg zugestellt wurden, ist sein Einwand, er habe ohne gegenteilige Anzeichen davon ausgehen dürfen, dass dies auch weiterhin so geschehe, nicht von der Hand zu weisen. Nach dem Gesagten gilt demnach festzustellen, dass die ediktaliter erfolgten Mitteilungen der Vorinstanz nicht gerechtfertigt waren. Mit der Kontumazierung als Folge der Nichtleistung der Vertröstung und des Fern- bleibens von der Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer zu Un- recht in seinen verfahrensrechtlichen Ansprüchen beschnitten. Dieser Man- gel kann nur geheilt werden, indem die prozessuale