Wohl trifft es zu, dass der Beklagte, wie der Beschwerdegegner geltend macht, vom Urteilsdispositiv, das im Amts- blatt veröffentlicht wurde, rechtzeitig Kenntnis nahm und innert Frist beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde erheben liess. Daraus kann aber nicht einfach geschlossen werden, bei der ediktaliter erfolgten Vorladung zur Hauptverhandlung 95 vor Bezirksgericht aber auch allen anderen vorgän- gig auf diesem Weg erfolgten Mitteilungen habe es sich ähnlich verhalten, und es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, seine Interessen