Solches wäre auch im vorliegenden Fall - im Rahmen der ersten Vorladung zur Vermittlungsverhandlung - möglich gewesen. Ausreichende Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer trotz nicht gehörig erfolgter Vorladung dennoch rechtzeitig vom Gerichtstermin Kenntnis erhalten hat und die Säumnisse seiner eigenen Nachlässigkeit zu- zuschreiben sind, bestehen nicht. Wohl trifft es zu, dass der Beklagte, wie der Beschwerdegegner geltend macht, vom Urteilsdispositiv, das im Amts- blatt veröffentlicht wurde, rechtzeitig Kenntnis nahm und innert Frist beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde erheben liess.