Andernfalls würde man die Interessen des Klägers auf speditive Streiterledigung über Gebühr zu Lasten der Verteidigungsrechte des Be- klagten gewichten. Den Interessen des Klägers wird in diesen Fällen bereits insofern Rechnung getragen, als der Beklagte - wie dargelegt wurde - mit der ersten Mitteilung unter Hinweis auf die Folgen bei Unterlassung zur Bestellung eines Zustelldomizils aufgefordert werden kann, und dieserart im nachfolgenden Teil des Verfahrens zeitraubende Zustellungen auf dem Rechtsilfeweg verhindert werden. Solches wäre auch im vorliegenden Fall - im Rahmen der ersten Vorladung zur Vermittlungsverhandlung - möglich gewesen.