Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass schon seitens der ersuchenden schweizerischen Behörden 11 Monate zur Erledigung des Gesuchs um Zustellung des Zahlungsbefehls benötigt wurden. Entsprechend lässt sich auch nicht mit Bestimmtheit sa- gen, allein die ersuchte Behörde habe eine lange Verfahrensdauer zu ver- treten. Insbesondere war die Zustellung auf dem Rechtshilfeweg aber nicht unmöglich und die relativ lange Dauer des Verfahrens, ohne dass diese of- fensichtlich auf ein Verhalten des Zustellungsempfängers zurückzuführen ist, kann ohne zusätzliche Erschwernisse nicht mit dem Fall der voraus- sichtlich unmöglichen oder bewusst verhinderten Zustellung gleichgesetzt werden.