Dass der Vermittler und die Vorinstanz fortan das Verfahren in Wahrung der ebenfalls berechtigten Interessen des Kläger vor- antreiben wollten, ist insofern auch verständlich. Stellt man jedoch nur auf den aktenmässig ausgewiesenen Ablauf der Zustellungen ab, so muss die lange Dauer auf den schleppenden Gang des Rechtshilfeverfahrens an sich und nicht auf ein offensichtlich zustellungsverhinderndes Verhalten des Beklagten zurückgeführt werden. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass schon seitens der ersuchenden schweizerischen Behörden 11 Monate zur Erledigung des Gesuchs um Zustellung des Zahlungsbefehls benötigt wurden.