Erstaunlich ist schliesslich, dass die saudischen Behörden in einer ersten Antwort vom 18. April 1993 auf die Note Nr. 354 der schweizerischen Botschaft vom 18. November 1992 Bezug nehmen. Dar- aus könnte, nachdem eine frühere Weiterleitung 93 nicht ausgewiesen ist, ge- schlossen werden, dass der am 11. März 1992 an das BAP zurückgesandte Zahlungsbefehl erst am 18. November 1992 - also 8 Monate später - den saudischen Behörden in Riad übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt benötigte die erste Zustellung noch weitere 10 Monate bis zur endgültigen