Nachdem die Vorinstanz keinen eigenen Zustellungsversuch unternahm und offensichtlich auch keine eigene Nachforschungen anstellte, konnte sie die Frage der effektiven oder zumindest voraussichtlichen Un- möglichkeit nur anhand der vorangegangenen Zustellungen des Betrei- bungsamtes und des Vermittlers beurteilen. Es ist der Vorinstanz nun inso- fern Recht zu geben, dass beide Zustellungen bemerkenswert viel Zeit in Anspruch nahmen. Bis der am 11. Dezember 1991 ausgestellte Zahlungsbe- fehl den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg erreichte, dauerte es 21 Monate. Die Zustellung der Vorladung zur Vermittlungsverhandlung bean- spruchte 11 Monate.